114 Z. 38 und pag. 592 Z. 17), ihr aber nicht sagte, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn angespuckt bzw. ihm ins Gesicht/in den Mund gespuckt habe, sondern nur mitteilte, die Straf- und Zivilklägerin habe laut geschrien. Lebensnah wäre, dass man der Ehefrau das Speziellste erzählen würde, was vorliegend zweifellos das an- bzw. in den Mund spucken gewesen wäre. Des Weiteren erscheint in diesem Zusammenhang komisch, dass weder der Beschuldigte noch seine Ehefrau erwähnt haben, der Beschuldigte habe sich nach seiner Heimkehr geduscht oder gewaschen bzw. den Mund gespült, was zu erwarten gewesen wäre, wenn er angespuckt resp. in den Mund gespuckt worden wäre.