Die Argumente des Beschuldigten, wonach er etwas weitergefahren sei und parkiert habe, weil er zunächst bei einem privaten Parkplatz angehalten und gedacht habe, der Besitzer würde womöglich kommen (pag. 137 Z. 74 f.), bzw., weil es Verkehr gehabt habe und er niemanden am durchfahren habe hindern wollen (pag. 591 Z. 29 f.), überzeugen nicht. Ein allfälliger Parkplatzbesitzer oder andere Verkehrsteilnehmer hätten sicher Verständnis gehabt, wenn es der Straf- und Zivilklägerin tatsächlich so schlecht gegangen wäre wie der Beschuldigte behauptete, und er ihr deswegen hätte helfen wollen und dadurch gegebenenfalls die Strasse blockiert hätte.