27 zu, um sie hochzuheben. Die Straf- und Zivilklägerin hat ihn damit offensichtlich interessiert und er hat sie auch angeschaut. Weiter macht das vom Beschuldigten widersprüchlich geschilderte resp. zunächst gar verschwiegene Anhalten und Parkieren des Autos überhaupt keinen Sinn. Bei der fraglichen Strasse handelt es sich um eine Zufahrtsstrasse, die zumindest nachts kaum befahren sein dürfte. Die Argumente des Beschuldigten, wonach er etwas weitergefahren sei und parkiert habe, weil er zunächst bei einem privaten Parkplatz angehalten und gedacht habe, der Besitzer würde womöglich kommen (pag.