Des Weiteren waren seine Schilderungen teilweise schlicht unlogisch. So ist beispielsweise unverständlich, dass er in der ersten Einvernahme behauptete, er würde die Straf- und Zivilklägerin nicht wiedererkennen, weil er sie «nicht einmal angeschaut» und sie ihn «gar nicht interessiert» habe (pag. 116 Z. 125 und Z. 135 f.). Der Beschuldigte wollte der Straf- und Zivilklägerin gemäss eigenen Aussagen helfen und ging auf sie