Zudem kam der Beschuldigte – wie die Verteidigung in der Berufungsverhandlung ausführte (vgl. pag. 596) – damals direkt von der P.________ (Fest/Anlass), hatte kein Alkohol intus und war «voll bei Sinnen» bzw. «voll aufgeweckt». Im Übrigen wusste er von Anfang an, dass ihm etwas Schwerwiegendes vorgeworfen wurde, zumal die Straf- und Zivilklägerin sofort offenlegte, was ihres Erachtens geschehen sei, worauf der Beschuldigte in Untersuchungshaft kam und einen Anwalt beigeordnet erhielt.