592 Z. 10 ff.). Anders als in den früheren Einvernahmen, in denen er jeweils erklärte, die Straf- und Zivilklägerin sei am Boden gewesen, als er das Auto parkiert habe und zu ihr zurückgekehrt sei, behauptete er nun, die Straf- und Zivilklägerin sei etwa fünf Meter weiter nach vorne gelaufen, während er das Auto parkiert habe (pag. 591 Z. 13 f.). Der Beschuldigte verstrickte sich demnach auch vor oberer Instanz in Widersprüche und schilderte kaum einen dynamischen Ablauf. Dies erstaunt, wäre seine Version, wäre sie denn selbsterlebt, doch denkbar einfach zu erzählen. Zudem kam der Beschuldigte – wie die Verteidigung in der Berufungsverhandlung ausführte (vgl. pag.