380 Z. 2 ff.) In der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte schliesslich ebenfalls konstant auf den Standpunkt, er habe der Straf- und Zivilklägerin – die sich kaum mehr auf den Beinen habe halten können resp. gar am Boden gelegen sei – nur seine Hilfe angeboten und sei nach Hause gefahren, als die Straf- und Zivilklägerin diese nicht angenommen sowie zu schreien und spucken begonnen habe (pag. 588 f. Z. 40 ff., pag. 591 Z. 42 ff. und pag. 592 Z. 10 ff.).