14 Z. 92 ff.). In der Verhandlung vor dem regionalen Zwangsmassnahmengericht sowie gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine anlässlich der Hafteröffnung gemachten, hiervor erwähnten Aussagen und machte stets pauschale, schematische Angaben zum äusseren Ablauf und zum Treffen mit der Straf- und Zivilklägerin sowie dem damit verbundenen Anhalten und/oder Aussteigen (siehe pag. 31 Z. 1 ff., pag. 136 Z. 36 ff. und pag. 380 Z. 2 ff.