Er habe das Auto abgestellt, sei ausgestiegen und zu ihr gegangen. Dann habe er sie an der rechten Hand gepackt, um ihr aufstehen zu helfen, was indiziert, dass die Straf- und Zivilklägerin in diesem Moment gemäss dem Beschuldigten am Boden lag. Als sie zu schreien und spucken begonnen habe, habe er sie zurückgelassen und sei nach Hause gefahren (zum Ganzen pag. 14 Z. 92 ff.).