Parkieren [pag. 127]), dann fällt auf, dass er die beiden Punkte relativ nahe beieinander markierte, was keineswegs dem entspricht, was er in der Berufungsverhandlung erklärte und einzeichnete (vgl. pag. 590 Z. 1 ff. und pag. 610). Gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen war die Distanz zwischen dem ersten Anhalten und dem Parkieren deutlich grösser.