117 Z. 166 ff.). Hier schilderte der Beschuldigte anders als zu Beginn wiederum, dass die Straf- und Zivilklägerin zu seinem Auto gekommen sei – mithin gehen konnte – und er ausgestiegen sei. Zudem behauptete er erstmals, die Straf- und Zivilklägerin habe geschrien. Ein Parkieren des Autos erwähnte er nach wie vor mit keinem Wort. Als er in der Folge gefragt wurde, ob er den G.________ (Weg) kenne, antwortete der Beschuldigte zunächst «nein». Als ihm daraufhin ein «Google Maps» Ausdruck (pag. 126) vorgehalten wurde, sagte er, er habe beim Parkplatz angehalten und sei ein wenig vorwärts in diesen G.________ (Weg) gefahren.