Ich habe bei dieser Frau angehalten. Nach diesem Problem stieg ich wieder ins Auto und fuhr nach Hause. Diese Aussage indiziert nun, dass der Beschuldigte ausgestiegen war, wobei von einem Parkieren des Autos nach wie vor keine Rede war. Nochmals etwas später antwortete er auf Frage, was er nach dem Anhalten getan habe, indes was folgt (pag. 116 Z. 112 ff.):