Der Beschuldigte behauptete in seiner allerersten Aussage somit, die Straf- und Zivilklägerin sei am Boden gewesen («sie versuchte, immer wieder aufzustehen» bzw. «sie konnte nicht mehr laufen»), als er sie sah und bei ihr anhielt. Zudem erwähnte er kein Parkieren des Autos, kein Aussteigen und kein Schreien seitens der Straf- und Zivilklägerin. Auf Frage, welchen Weg er gefahren sei, äusserte er nur kurze Zeit später interessanterweise jedoch Folgendes (pag. 115 Z. 67 ff.): Zuerst fuhr ich nach M.________ (Ort) und brachte den Cousin heim. Dann fuhr ich zurück, d.h. in Richtung Solothurn. Ich habe bei dieser Frau angehalten.