Die Kammer kann sich diesen Ausführungen nach eigener Würdigung mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen integral anschliessen. Auch sie kommt vorweggenommen zum Schluss, dass der Beschuldigte zum Kerngeschehen keineswegs glaubhaft, sondern überaus widersprüchlich aussagte und mit seinen Schilderungen die Version der Straf- und Zivilklägerin nicht zu entkräften ver-