Alles in allem sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Er gibt schematisch und stereotyp den Handlungsablauf wieder ohne originelle Details oder Gesprächsinhalte schildern zu können. Seine Version des Geschehenen ist denn auch wenig stimmig und die geschilderten Handlungen nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen lassen sich auch nicht mit den objektiven Beweismitteln, namentlich dem Alkoholtest und den DNA Auswertungen, in Einklang bringen. Auf seine Aussagen kann daher nicht abgestellt werden.