Als Beweis für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betonte der Beschuldigte, dass er zu Hause seiner Frau alles erzählt habe (pag. 119 Z. 277). Allerdings war ihm klar, dass die Privatklägerin sich sein Kontrollschild kannte, da sie ihm das gesagt hatte. Es ist also durchaus denkbar, dass er damit rechnete, dass die Privatklägerin zur Polizei gehen wird und er deshalb seiner Frau seine Version des Geschehenen erzählte, bevor die Polizei ihn bzw. sie kontaktierte.