24 Nicht erklärbar ist auch, weshalb die Privatklägerin sich das Kontrollschild des Fahrzeuges hätte merken sollen, wenn der Beschuldigte lediglich seine Hilfe anbot. Die Begründung des Beschuldigten, dass dies lediglich geschah, weil es aus vier Nummern besteht, vermag nicht zu überzeugen (pag. 139 Z. 160).