137 Z. 74 f.), ist wenig plausibel. Wie die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung zu Recht bemerkte, ist es wenig wahrscheinlich, dass der Besitzer des Parkplatzes um 3.00 Uhr nachts den Parkplatz brauchte. Der Beschuldigte gab selber an, dass er in die Einbahnstrasse des G.________'s (Weg) gefahren sei, weil er dachte, das würde um 3.00 Uhr nachts niemanden stören (pag. 118 Z. 235).