Staatsanwaltschaft nicht mehr. Weiter hat der Beschuldigte auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert, weshalb er sein Fahrzeug weiter vorne beim G.________ (Weg) parkierte, nachdem die Privatklägerin umgefallen ist. Die logische und übliche Reaktion wäre, das Auto an Ort und Stelle stehen zu lassen, zumal es ohnehin nicht in der Strasse stand, auszusteigen und der Privatklägerin zu helfen. Die Begründung des Beschuldigten, dass er befürchtete der Besitzer des Parkplatzes könnte kommen (pag. 137 Z. 74 f.), ist wenig plausibel.