Der Beschuldigte verstrickt sich in seinen Aussagen auch in Widersprüche und der von ihm geschilderte Ablauf der Geschehnisse ist wenig nachvollziehbar. So gab er gegenüber der Polizei zunächst an, die Privatklägerin sei bereits am Boden gelegen, als er mit dem Auto herangefahren sei (pag. 114 Z. 33). In den weiteren Einvernahmen sagte er dann konstant aus, dass sie auf dem Trottoir gelaufen und erst umgefallen sei, als sie bei der Fahrertüre gewesen sei (pag. 131 Z. 92, Z. 98, pag. 136 Z. 40 f., pag. 137 Z. 59). Während er bei der ersten Einvernahme noch davon sprach, dass die Privatklägerin auf ihn losgegangen sei (pag. 114 Z. 36, pag. 116 Z. 114 f.), erwähnte er dies gegenüber der