Die Version des Beschuldigten ist aber auch bezüglich weiterer Einzelheiten nicht mit den objektiven Beweismitteln, namentlich der DNA Auswertung, in Einklang zu bringen. Der Beschuldigte erklärte, dass er der Privatklägerin habe hochhelfen wollen und sie dafür am Arm gehalten habe (pag. 117 Z. 195, pag. 138 Z. 112). Aus diesem Grund sei seine DNA auf den Händen der Privatklägerin sichergestellt worden. Als er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorzeigen musste, wie er die Privatklägerin hochgehoben hatte, zeigte er einen Griff um das Handgelenk und Ellbogen (pag. 140 Z. 170 ff.).