Auch der Zeuge H.________ hat bei der Privatklägerin weder einen auffälligen Gang noch eine übermässige Alkoholisierung festgestellt. Im Anzeigerapport ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Polizei bei der Privatklägerin festgestellt hätte, dass diese sehr betrunken gewesen sei. Bezeichnend ist auch, dass der Beschuldigte nach Kenntnis des Ergebnisses des Alkoholtests und der einseitigen Lähmung der Privatklägerin seine Aussagen an der Hauptverhandlung relativierte und angab, die Privatklägerin habe kaum stehen können, er wisse nicht, ob dies wegen dem Alkohol oder sonst etwas gewesen sei (pag. 381 Z. 40 f.).