Der rund zwei Stunden nach den Vorfällen bei der Privatklägerin durchgeführte Alkoholtest ergab lediglich einen Wert von 0.04 mg/l. Aufgrund des Umstandes, dass das Blut erst zwei Stunden nach dem Tatzeitpunkt entnommen wurde, ist zwar einerseits damit zu rechnen, dass der konsumierte Alkohol bereits zu einem gewissen Masse abgebaut worden ist. Andererseits liegt die Alkoholkonzentration in einem derart tiefen Bereich, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt unter einem wesentlichen Alkoholeinfluss stand, sodass sie nicht laufen und sprechen konnte. Auch der Zeuge H.______