Diese Aussagen können jedoch weder mit den objektiven Beweismitteln noch mit den Aussagen des Zeugen H.________ und den Feststellungen der Polizei in Einklang gebracht werden. Der rund zwei Stunden nach den Vorfällen bei der Privatklägerin durchgeführte Alkoholtest ergab lediglich einen Wert von 0.04 mg/l. Aufgrund des Umstandes, dass das Blut erst zwei Stunden nach dem Tatzeitpunkt entnommen wurde, ist zwar einerseits damit zu rechnen, dass der konsumierte Alkohol bereits zu einem gewissen Masse abgebaut worden ist.