Er rückte die Privatklägerin bewusst in ein schlechtes Licht, indem er angab, sie sei derart betrunken gewesen, dass sie nicht mehr sprechen und laufen konnte (pag. 114 Z. 33 f., pag. 120 Z. 306, pag. 131 Z. 97, pag. 136 Z. 39 f., pag. 137 Z. 60, pag. 381 Z. 40 f.). Diese Aussagen können jedoch weder mit den objektiven Beweismitteln noch mit den Aussagen des Zeugen H.________ und den Feststellungen der Polizei in Einklang gebracht werden.