23 Als Lügensignal zu werten ist auch, dass der Beschuldigte zielgerichtete Aussagen machte. Er betonte in der Voruntersuchung immer wieder, dass die Privatklägerin sehr betrunken und er nüchtern gewesen sei, um danach zu behaupten, dass er deshalb wisse, was vorgefallen sei und sie nicht (pag. 114 Z. 43, pag. 116 Z. 118 f., pag. 117 Z. 162 f., pag. 119 Z. 264 f., pag. 132 Z. 136 ff., pag. 13 Z. 145 ff.). Er rückte die Privatklägerin bewusst in ein schlechtes Licht, indem er angab, sie sei derart betrunken gewesen, dass sie nicht mehr sprechen und laufen konnte (pag.