136 Z. 46) und wich Fragen aus, respektive beantwortete diese nicht konkret, sondern rezipierte schematisch den gesamten Handlungsablauf (pag. 117 Z. 169 ff.). Insbesondere fällt auf, dass der Beschuldigte den Inhalt des Gesprächs zwischen ihm und der Privatklägerin nicht wiedergeben konnte. So sagte er zwar aus, dass er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie Hilfe brauche und er sie nach Hause fahren soll, konnte aber auf die Frage, was die Privatklägerin darauf entgegnete, nichts Konkretes antworten, sondern nur, dass er seine Hilfe angeboten habe (pag. 117 Z. 184, pag. 137 Z. 49 ff., Z. 65).