Er machte jedoch in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie auch vor Gericht geltend, der Privatklägerin lediglich seine Hilfe angeboten und sie gefragt zu haben, ob er sie nach Hause fahren soll. Diese Erklärung gab der Beschuldigte in den durchgeführten Einvernahmen stereotyp wieder (pag. 114 Z. 34 ff., pag. 116 Z. 122, pag. 131 Z. 94 ff., pag. 136 Z. 38 f., pag. 380 Z. 36). Der Beschuldigte konnte den Handlungsablauf somit im Gegensatz zur Privatklägerin nicht detailliert schildern. Er verwies zudem meist auf seine früheren Aussagen (pag. 136 Z. 31 f, pag. 136 Z. 46)