K.________'s Aussagen vermögen die glaubhafte Version der Straf- und Zivilklägerin jedenfalls aber offensichtlich nicht zu entkräften. 11.3.4 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten beweismässig wie folgt (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 472 ff.): Der Beschuldigte bestritt nicht, die Privatklägerin in der besagten Nacht getroffen und angesprochen zu haben. Er machte jedoch in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie auch vor Gericht geltend, der Privatklägerin lediglich seine Hilfe angeboten und sie gefragt zu haben, ob er sie nach Hause fahren soll.