Aus den Angaben von K.________ ergibt sich nämlich immerhin, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Ehefrau einzig erwähnte, die Straf- und Zivilklägerin habe laut geschrien, ihr mithin aber nicht sagte, er habe die Straf- und Zivilklägerin berührt, aber vor allem offenbar auch nicht erzählte, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn – wie er bereits in seiner ersten Einvernahme behauptete – geschlagen und angespuckt bzw. ihm gar in den Mund gespuckt (pag. 114 Z. 37, pag. 116 Z. 116, pag. 117 Z. 171 und Z. 187 f. sowie E. 11.3.4 unten).