_ habe – mit Ausnahme der Uhrzeit, zu welcher der Beschuldigte nach Hause gekommen sei – weder das Rah- men- noch das Kerngeschehen miterlebt und könne insoweit somit einzig widergeben, was ihr Ehemann ihr berichtet habe. Nicht einig geht die Kammer mit der Vorinstanz hingegen, soweit sie festhielt, K.________'s Aussagen würden keine fallrelevanten Erkenntnisse liefern (zum Ganzen S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 475). Aus den Angaben von K.___