22 und dann sei das Thema für sie «vom Tisch» gewesen. Er habe der Frau Hilfe angeboten und sie habe diese abgelehnt (zum Ganzen pag. 87 Z. 70 ff.). Die Vorinstanz qualifizierte K.________'s Aussagen zurecht als ohne Weiteres glaubhaft. Weiter erwog sie zutreffend, K.________ habe – mit Ausnahme der Uhrzeit, zu welcher der Beschuldigte nach Hause gekommen sei – weder das Rah- men- noch das Kerngeschehen miterlebt und könne insoweit somit einzig widergeben, was ihr Ehemann ihr berichtet habe.