Auf Frage, ob sich der Beschuldigte bei seiner Rückkehr anders verhalten habe als sonst, erklärte K.________, er sei nach Hause sowie ins Bett gekommen und habe ihr «sofort» gesagt, dass er ihr etwas erzählen müsse. Dann habe er ihr geschildert, dass er, als er auf dem Nachhauseweg gewesen sei, eine Frau – dabei handelt es sich offensichtlich um die Straf- und Zivilklägerin – gesehen habe, die besoffen gewesen und am Strassenrand gelaufen sei. Er habe dieser Frau helfen wollen und habe deshalb angehalten und sei ausgestiegen. Dann habe die Frau zu schreien begonnen.