Auf seine Aussagen kann deshalb abgestellt werden. Auch wenn H.________ das Kerngeschehen nicht miterlebt hat und dazu entsprechend keine eigenen Angaben machen kann, belegen seine Aussagen immerhin, dass die Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt, als sie seine Wohnung verliess, um nach Hause zu gehen, völlig normal war, wohingegen sie nach der Begegnung mit dem Beschuldigten in einem Zustand zu ihm zurückkehrte, wie er sie noch nie zuvor erlebt hat. Dies legt nahe, dass in der Zwischenzeit etwas passiert sein muss, was die Version der Straf- und Zivilklägerin untermauert. 11.3.3 Aussagen von K.__