äusserte sich demnach sowohl gegenüber der Polizei als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitgehend widerspruchsfrei, differenziert, nachvollziehbar und detailliert. Er schilderte authentisch, wie er die Straf- und Zivilklägerin vor und nach deren Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten erlebt hat und was sie ihm in Bezug auf die Vorfälle geschildert habe. Aggravationstendenzen oder Lügen sind in seinen Aussagen nicht auszumachen. H.________ erscheint aus Sicht der Kammer im Gegenteil äusserst aufrichtig und ehrlich. Auf seine Aussagen kann deshalb abgestellt werden.