Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen nach eigens vorgenommener Würdigung vollumfänglich an. Zu ergänzen ist einzig, dass H.________ selbst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, d.h. in einem Zeitpunkt, in dem er und die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr befreundet waren, erklärte (pag. 389 Z. 28 f.): «Was ich nie vergessen werde ist, wie unruhig sie war. So habe ich sie noch nie gesehen.». H.________ äusserte sich demnach sowohl gegenüber der Polizei als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitgehend widerspruchsfrei, differenziert, nachvollziehbar und detailliert.