Die Vorinstanz erwog betreffend diese Aussagen von H.________ Folgendes (S. 26 f. der erstinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 474 f.): Anlässlich der Hauptverhandlung konnte sich der Zeuge aufgrund des grossen Zeitablaufes nicht mehr an sämtliche Einzelheiten erinnern. Er bestätigte jedoch, dass die Privatklägerin ihn angerufen habe und sehr aufgelöst gewesen sei sowie erzählt habe, aus einem Auto heraus sexuell belästigt worden zu sein (pag. 390 Z. 36 ff., pag. 391 Z. 1 f.). Der Zeuge war an der Hauptverhandlung bemüht, wahrheitsgemäss auszusagen.