Er habe die Straf- und Zivilklägerin zum ersten Mal so erlebt, es sei aussergewöhnlich gewesen (pag. 93 Z. 167). Er denke nicht, dass sie sich die Geschichte mit dem Beschuldigten ausgedacht habe. Zudem müsste man gut schauspielern können, wenn man dazu noch heulen und schluchzen möchte und er wolle nicht abwertend klingen, aber die Straf- und Zivilklägerin sei keine gute Schauspielerin (zum Ganzen pag. 93 Z. 185 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der nunmehr als Zeuge befragte H.________ seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen als richtig (pag. 387 Z. 14). Die Vorinstanz erwog betreffend diese Aussagen von H.___