wollen, weshalb er sie dorthin begleitet habe (zum Ganzen pag. 91 Z. 72 ff.). Auf Frage erklärte H.________, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn ungefähr fünf bis zehn Minuten nach dem Verlassen der Wohnung angerufen und sei dann heulend, aufgewühlt und fast ein bisschen verängstigt zu ihm zurück gekommen (pag. 92 Z. 112 ff.). Weiter beteuerte er, dass er die Straf- und Zivilklägerin damals «bei sich behalten» und geschaut hätte, dass sie nicht auf die Strasse hinauslaufen würde, wenn sie betrunken gewesen wäre oder getorkelt hätte (pag. 92 Z. 150 f.).