94 Z. 214) und unterschied stets zwischen dem, was er selbst miterlebt hat und dem, was die Straf- und Zivilklägerin ihm schilderte. Seine Aussagen stimmen sodann weitgehend mit den glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin überein. H.________ berichtete ebenfalls in freier Rede, dass sie am Abend des 30. Juni 2018 gemeinsam an die