11.3.2 Aussagen von H.________ H.________, der Kollege der Straf- und Zivilklägerin, wurde zweimal – einmal polizeilich als Auskunftsperson und einmal als Zeuge in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – befragt. In der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2018 schilderte er klar, schlüssig und weitgehend frei von Widersprüchen, wie der besagte Abend abgelaufen sei. Er räumte ein, wenn er etwas nicht wusste (pag. 94 Z. 214) und unterschied stets zwischen dem, was er selbst miterlebt hat und dem, was die Straf- und Zivilklägerin ihm schilderte.