Auf die Version der Straf- und Zivilklägerin ist damit abzustellen. Die Schlussbemerkung der Verfasserin des Anzeigerapports vom 9. August 2018, wonach durchaus denkbar sei, dass die Straf- und Zivilklägerin «nicht zuletzt wegen ihren psychischen Störungen durch das Hilfsangebot [des Beschuldigten] überfordert» gewesen sei und «sich in irgendetwas hineingesteigert» habe (pag. 48), erscheint unter diesen Umständen – ohne Angaben, wie man zu diesem Schluss gelangt – höchst befremdend. 11.3.2 Aussagen von H._