110 Z. 325 ff.), was sie, wenn sie in ihren Einvernahmen wie die Verteidigung behauptete taktiert hätte, sicherlich von Anfang an erwähnt hätte. Zusammengefasst steht somit fest, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten weder zu Unrecht beschuldigte, noch unwahren Angaben machte, weil sie die Vorfälle aufgrund ihrer Vorgeschichte falsch einordnete oder aufgrund einer Wechselwirkung von Alkohol und Lithium an Wahrnehmungsstörungen und/oder Halluzinationen litt. Auf die Version der Straf- und Zivilklägerin ist damit abzustellen.