Nebst dem zeitlichen Ablauf sprechen denn auch die Tatsachen, dass die Straf- und Zivilklägerin bezüglich der fraglichen Nacht zahlreiche Details schildern und sich gar die Autonummer des Beschuldigten merken konnte, gegen eine gestörte Wahrnehmung ihrerseits. Ausserdem wären H.________ – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (vgl. pag. 600) – allfällige Wahrnehmungsstörungen und/oder Halluzinationen der Straf- und Zivilklägerin zweifellos aufgefallen.