die Straf- und Zivilklägerin offensichtlich auch wieder völlig «normal funktionierte» und H.________ anrief. Dass die Straf- und Zivilklägerin gerade und vor allem einzig während dieser kurzen Zeitspanne infolge einer Wechselwirkung von Alkohol und Lithium an Wahrnehmungsstörungen und/oder Halluzinationen litt, ist lebensfremd und aus Sicht der Kammer ausgeschlossen. Nebst dem zeitlichen Ablauf sprechen denn auch die Tatsachen, dass die Straf- und Zivilklägerin bezüglich der fraglichen Nacht zahlreiche Details schildern und sich gar die Autonummer des Beschuldigten merken konnte, gegen eine gestörte Wahrnehmung ihrerseits.