Aufgrund dieses Zeitablaufs und der Gesamtumstände liegt somit auf der Hand, dass die Straf- und Zivilklägerin in der fraglichen Nacht nicht besonders stark alkoholisiert war und auch an keiner Wechselwirkung von Alkohol und Lithium litt, die Wahrnehmungsstörungen und/oder Halluzinationen bedingt hätte. Für den vom Beschuldigten beschrieben «Totalausfall» der Straf- und Zivilklägerin hätte es gemäss dem geschilderten Ablauf ausserdem nur ein minimalstes Zeitfenster gegeben, ab dem Moment, als sich die Straf- und Zivilklägerin erstmals laufend zum Auto des Beschuldigten begab, bis zum Wegfahren des Beschuldigten, nachdem