19 Aufgrund dieses Zeitablaufs und der Gesamtumstände liegt somit auf der Hand, dass die Straf- und Zivilklägerin in der fraglichen Nacht nicht besonders stark alkoholisiert war und auch an keiner Wechselwirkung von Alkohol und Lithium litt, die Wahrnehmungsstörungen und/oder Halluzinationen bedingt hätte.