Dabei stellte die Polizei keine schwerwiegende Alkoholisierung der Strafund Zivilklägerin oder dergleichen fest. Der um 5:18 Uhr durchgeführte Alkoholtest ergab ausserdem ein Resultat von 0.04 mg/l und anlässlich der um 6:30 Uhr begonnenen Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin gab es ebenfalls keine Hinweise, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen (zum Ganzen pag. 46, pag. 54 und pag. 56 sowie E. 11.2.1 und E. 11.2.2 oben).