die Straf- und Zivilklägerin auf deren Wunsch hin zu Fuss nach Hause, wo die Straf- und Zivilklägerin sein Angebot, bei ihr zu bleiben ablehnte, die aktenkundigen Post’it-Zetteln verfasste und um 3:58 Uhr die Polizei anrief. Die Straf- und Zivilklägerin war unmittelbar nach dem Vorfall somit offensichtlich in der Lage, H.________ anzurufen, selbständig zu dessen Wohnung zurückzukehren und anschliessend gemeinsam mit ihm zu Fuss nach Hause zu laufen. Dort verfasste sie die Post’it-Zettel.