Unmittelbar nachdem der Beschuldigte fortgefahren war, rief die Straf- und Zivilklägerin gemäss den glaubhaften Aussagen von H.________ (siehe E. 11.3.2 unten) ihren Kollegen an und bat diesen schluchzend und weinend, zu ihm zurückkehren zu dürfen. Daraufhin kehrte sie zu H.________'s Wohnung zurück und erzählte diesem, dass sie von einem Typen sexuell belästigt worden sei. Anschliessend brachte H.________ die Straf- und Zivilklägerin auf deren Wunsch hin zu Fuss nach Hause, wo die Straf- und Zivilklägerin sein Angebot, bei ihr zu bleiben ablehnte, die aktenkundigen Post’it-Zetteln verfasste und um 3:58 Uhr die Polizei anrief.